Omnibusbetrieb Bruzzo Express

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Vertragsbedingungender Firma Bruzzo Express für die Anmietung von Omnibussen

 Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen,nachfolgend„MOB“ abgekürzt, werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt desVertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen zwischen uns, der Firma Bruzzo Express, nachfolgend als „Busunternehmen“ bezeichnet und „BU“ abgekürzt, und dem Auftraggeber, nachfolgend „AG“ abgekürzt, zu Stande kommt. 

Bitte lesen Sie diese MOB vor der Auftragserteilung sorgfältig durch. Wir empfehlen die Mitführung dieserMOB während der Fahrt, die Unterrichtung Ihrer Reiseleiter und sonstigenBeauftragten sowie Ihrer Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen,damitdiese sich jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als AG und derenAuswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste selbstorientieren können.

1.       Rechtsgrundlagen,Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen

1.1.     Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen demBUunddem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit wirksam vereinbart diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) Anwendung.

1.2.     Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Verträge mit natürlichen Personen und Gruppen, soweitder Vertrag weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichenTätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB). Diese Vertragsbedingungen gelten auch für Verträge mitgewerblichen oder selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oderselbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer i.S. von § 14BGB).

1.3.     Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als AG:

a)  Diese Vertragsbedingungen gelten auch für allekünftigen Verträge des AGmitdem BU

und zwar auch dann, wenndiese Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für anwendbar erklärt worden sind.

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben für das Vertragsverhältnis mit dem BU keine Gültigkeit und zwarauch dann nicht, wenn sie vom AG für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn das BU diesen Bedingungen nicht widerspricht.

1.4.     Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem BU anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechtsund des Personenbeförderungsrechts, sowie anwendbare Vorschriften ausV erordnungen der Europäischen Union (insbesondere der Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch diese Vertragsbestimmungen unberührt.

 

2.       Vertragsabschluss 

2.1.     Der AG kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per Telefax und – soweit das BUdies auf seiner Internetseite vorsieht – online mit einem entsprechenden Anfrageformular übermitteln.

2.2.     Das BU unterrichtet den AG auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und sonstigen Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot des BUan den AG dar. Gleichzeitig unterrichtet das BUden AG über die Form einereventuellen Auftragserteilung.

2.3.     Mit der Auftragserteilung bietet der AG dem BU den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit in der Unterrichtung des BU über die Vertragskonditionen keine bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Telefaxoder – soweit vom BU so vorgesehen – online erfolgen.

2.4.     Wird seitens des BU die Möglichkeit einer verbindlichenOnlinebuchung über die Internetseite des BU angeboten, so informiert das BU denAG im Internetauftritt über die einzelnen Schritte zur verbindlichen Buchungund den weiteren Ablauf des Vertragsabschlusses. Die Onlinebuchung wird in diesem Fall seitens des AG durch Anklicken des Buttons "Zahlungspflichtigbuchen" in dem Sinne verbindlich, dass der AG durch Anklicken diesesButtons dem BU ein verbindliches Vertragsangebot auf Abschluss einesMietvertrages unterbreitet, welches im Falle der Annahme dieses Vertragsangebotes durch den BU zum zahlungspflichtigen Vertragsabschluss mitdem AG führt. Die Regelungen in Ziff. 2.3bis 2.7 gelten für diesen Buchungsablauf entsprechend.

2.5.     An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der AG, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart ist, 7 Werktage gebunden.

2.6.     Grundlage des Vertragsangebots des AG an das BU sind die Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung über die Vertragskonditionen nach Ziff. 2.2 sowie diese Vertragsbedingungen.

2.7.     Der Vertrag kommt für das BUund den AG rechtsverbindlichmit Zugang der Auftragsbestätigung des BU beim AG zu Stande.

 

2.8.     Unterbreitet dasB U, gegebenenfalls nach vorheriger Klärung der Verfügbarkeit der vom AG gewünschten oder in Aussicht genommenen Mietomnibusleistungen, ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot, so kommt der Vertragabweichend von den Regelungen in Ziff.2.1 bis 2.3und 2.5 bis 2.7 wie folgt zuStande:

a)In diesem Fall stellt das Angebot des BU das verbindliche Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages auf der Grundlage der in diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen und dieser MOBdar.

b) Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zu Stande, dass der AG dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen in der vom BU vorgegebenen Form annimmt und dem BU diese Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls vom BU vorgegebenen Fristzugeht. Das BU ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. Es wird davon den AG unverzüglich unterrichten.  

c) Das BU wird dem AG den Eingang seinerAnnahmeerklärung bestätigen. Der Vertrag ist in diesem Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit Eingang der Annahmeerklärung des AG beim BU abgeschlossen und die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages damit nicht vomZugang dieser Eingangsbestätigung beim AG abhängig.

2.9.     Bei Gruppen, Behörden, Vereinen,  Institutionen und Firmen ist Auftraggeber undVertragspartner des BU ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die Auftragserteilung nicht ausdrücklich für eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheitals AG erfolgt oder sich aus denUmständen ergibt, dass die Auftragserteilung in deren Namen erfolgen soll.

Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institution oder eine Firma den Auftrag erteilt,  hat für die Verpflichtungen des AG, für den sie handelt, wie für ihr eeigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese besondere Einstandspflicht durch ausdrückliche und gesonderte Erklärungübernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.

 

3.   Leistungen und Umfang derVertragspflichtendesBU, termingebundene Transporte, Sitzplatzzuweisungen

3.1.     Die Leistungspflicht des BU besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der Fahrer(s) zur Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Das BU schuldet demnach nicht die Beförderung selbst im Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.

3.2.     Der Anlass und/oder der Zweck der vertragsgegenständlichen Beförderung ist ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung mit dem BU nicht Vertragsgrundlage. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und Zweck (ganz oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen, Besuchen oder Ähnlichem begründen daher keinen Anspruch des AG auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.

3.3.     Dient der vertraglich geschuldete Einsatzdes Busses der termingebundenen Erreichung von Zielen oder Veranstaltungen, so gilt:

a) Das BU hat unter Berücksichtigung der Streckenführung,der Witterung, der Lenkzeiten und notwendiger Pausen den Zeitbedarf und den sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt.


b) Es obliegt demAG, insbesonderesoweit dieser Unternehmer ist, und insbesondere soweit der AG überentsprechende Erfahrungen mit dem Ziel, der Veranstaltung und/oder der Streckeverfügt, entsprechende Hinweise und Bedenken zur geplanten Streckenführung oder zum Zeitbedarf rechtzeitig gegenüber dem BU vorzubringen.

c) Soweit das BU keine vertraglichen oder gesetzlichenVerpflichtungen verletzt, haftet das BU nicht für das rechtzeitige Erreichen des Ziels, bzw. der Veranstaltung. Durch dieVerspätung verursachte Kosten des AG oder seiner Fahrgäste gehen zu Lasten des AG.  

d) Trifft das BU zurVermeidung von Verspätungen oder als deren Folge nach Anweisung oder in Übereinstimmung mit dem AG bzw. dessen Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz zusätzlicher Fahrer, Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat der AG an das BU die entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.

3.4.     Die Leistungspflicht des BU umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von Minderjährigen übernimmt das BU insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.

3.5.     Für die Leistungspflicht des BU bei behinderten Personen oderPersonen mit eingeschränkter Mobilität gilt:

a)  Hilfs- undBetreuungsleistungen sind vom BU nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

b) Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor Vertragsschlussauf die voraussichtliche Zahlhilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und genaue Angaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu machen; die Angaben sind rechtzeitigvor Fahrtbeginn zu ergänzen und zu konkretisieren. Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angaben vorVertragsschluss den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlicher Fahrer odersonstige besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der AG hierfür einbesonderes Entgelt über die vereinbarte Vergütung hinaus zu bezahlen.  

c) Das BU trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die der AG oder seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen; ebenso trifft das BU keineVerpflichtung zur Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen. Hier von unberührtbleiben Ansprüche des AG und seiner Fahrgäste aufgrund von Pflichtverletzungen des BU und/oder des Fahrers bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses des Busses und der Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer Mängel des Busses.

3.6.     Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informationen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem bei Fahrten ins Ausland:

a) Das BUist nicht verpflichtet, dem AG oder seinen Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen- und Zollbestimmungenzu erteilen. Der AG

ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen verantwortlich. Er ist verpflichtet, seineFahrgäste zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Mitführung entsprechender Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente anzuhalten.

b) Das BU schuldet dem AG keine Hinweise zu rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung des Busses, dem Anlass, dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben. Insbesondere obliegt es ausschließlich dem AG zu überprüfen, ob er mit der Erteilung des Auftrages an das BU und/oder der Durchführung der Fahrtin die Rechtsstellung eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder bezüglichder Fahrt in sonstiger Weise eigene vertragliche oder gesetzlicheVerpflichtungen des AG seinerseitsgegenüber seinen Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung entsprechender Vorschriften ist der AG ausschließlichselbst verpflichtet.  

c) Das BU ist ohneausdrückliche Vereinbarung mit dem AG nicht verpflichtet, über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Versicherungen hinausVersicherungen zu Gunsten des AG oder seiner Fahrgäste abzuschließenoder auf solche Versicherungen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder Versicherungen zur Deckung der Kosten einer Rückführung bei Unfall oder Krankheit.

3.7.     Im Rahmen geltender gesetzlicherBestimmungen (insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch das BU betreffend Bustransporte von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität) liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästen ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des AG.

3.8.     Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Vereinbarungkeine Verpflichtung, bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzenund sicherzustellen; insbesondere besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder zur Anweisung gegenüber den Fahrgästen.

3.9.     Das BU,  dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des AG oder seiner Fahrer oder Beauftragten zu ändern, insbesondere Fahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen oder mit dem AG vereinbarten Sitzplätzezuzuweisen, falls dies aufgrund der Erfüllung gesetzlicher Pflichten (insbesondere gegenüber behinderten Fahrgästen oder Fahrgästen miteingeschränkter Mobilität) oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine Maßnahmedarstellt, die aus den in Ziff. 10.5 a) bis f) genannten Gründen an Stelle eines Ausschlusses von der Beförderung getroffen wird.

 

4.       Leistungsänderungen,Änderungen bezüglich des eingesetzten Fahrzeugs

4.1.     Änderungen wesentlicher vertraglicherLeistungen, insbesondere eine Änderung des vorgesehenen Fahrzeugtyps, die nachVertragsabschluss notwendig werden und vom BU nicht wider Treu und Glauben herbeigeführtwurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.

4.2.     Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.3.     Das BU ist verpflichtet, den AG überwesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren.

4.4.     Im Fall einer erheblichen Änderungeiner wesentlichen vertraglichen Leistung ist der AG berechtigt,unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat dieses Rechtunverzüglich nach der Erklärung des BU über die erhebliche Änderung dervertraglichen Leistungen dieser gegenüber geltend zu machen.

4.5.     Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des AG, für dessen Berücksichtigung kein vertraglicheroder gesetzlicher Anspruch des AG besteht, oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Vertrag oder nach Vertragsabschluss eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität, der Streckenführung, der Streckenlänge, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen vorgenommen, so ist das BU berechtigt, ein anderes als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug, gegebenenfalls an Stelle eines Fahrzeugs maximal zwei andere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese Fahrzeuge dürfen nach Art undAusstattung qualitativ vom vertraglich vereinbarten Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des AG im Falle eines solchenersatzweisen Einsatzes bleiben unberührt.

4.6.     Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände unmöglich geworden ist, die außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs des BU liegen. Hierzu zählen insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt (Witterungsschäden, Diebstahl, Vandalismus) sowie Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht  vom BU oder dessenErfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.

 

5.   Preise, Zahlung

5.1.     Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes vereinbart ist oder soweit nicht die Voraussetzungen einer Preiserhöhung gemäß Ziffer 6. dieser Vertragsbedingungen gegeben sind.

5.2.     Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel und die Personalkosten für den/die Fahrer nach Maßgabeder vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und der vereinbarten Fahrtstrecke enthalten. Sonstige Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere Maut- und Parkgebühren, trägt der AG. Das BU wird den AG, soweit möglich, vor Vertragsabschluss über dieArt und die voraussichtliche Höhe solcher Zusatz- und Nebenkosten informieren. Sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Fahrer im Preis nicht beinhaltet,so wird das BU den AG hierauf vor Vertragsabschluss (insbesondereim Angebot) hinweisen. .

5.3.     Mehrkosten, die aufgrund vom AG gewünschter Leistungsänderungenanfallen, werden zusätzlich berechnet.

5.4.     Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig. Andere Zahlungsarten als in bar oder durch Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

5.5.     Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfreizu erfolgen.

5.6.     Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschriftauf dem Konto des BUan.

5.7.     Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das BU, soweites zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des AG besteht,nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und den AG mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7. dieser Bedingungen zu belasten.

5.8.    Befindet sich der AG gegenüber dem BU mit unbestrittenen Zahlungsforderungen aus früheren Verträgen oder aufgrund gesetzlicher Zahlungsansprüche des BU in Verzug, so kann das BU die Erbringung der vertraglichen Leistungen aus späteren Aufträgen verweigern, bis die unbestrittene Forderung einschließlich Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts- und Anwaltskosten vollständig bezahlt sind. Der AG kann die Zahlung zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts des BU unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Besteht Zahlungsverzug mit bestrittenen vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsansprüchen, so kann der BU vertragliche Leistungen aus späteren Verträgen verweigern, soweit der AG nicht zuvor Sicherheit durch unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung auf einemTreuhandkonto eines vom BU bestimmten Rechtsanwalts oder Notars leistet.

 

6.   Preiserhöhung

6.1.     Soweit im Einzelfall nichtsanderes vereinbart wurde, ist das BU berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.

6.2.     Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschlussfür das BU nicht vorhersehbar waren. Das BU hat den AG unverzüglichnach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltendzu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.

6.3.     Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der AG ohneZahlungsverpflichtung gegenüber dem BU vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist dem BU gegenüberunverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem AG wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch dieSchriftform oder Textform (E-Mail) empfohlen.

 

7.   Rücktritt und Kündigung durchden Auftraggeber

7.1.     Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur,  soweit zwischen demBU undd em AG im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechtekraft Handelsbrauch werden ausdrücklich ausgeschlossen.

7.2.     Ohne ausdrückliche dies bezügliche Vereinbarung ist der AG nichtberechtigt, einseitig eine Reduzierung bzw. Änderung der Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit, der Vertragsdauer, der Streckenführung,  der Streckenlänge, desvertraglich vorgesehenen Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen zu verlangen. Stimmt das BU solchen Änderungen zu, stehen ihm die Rechte nach Ziff. 4.5 dieser Vertragsbedingungen zu. Ein Anspruch auf Minderung des vereinbarten Mietpreises kommt nur gem. Ziff. 4.5 bei ersatzweisemFahrzeugeinsatz in Betracht.

7.3.     Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftformoder in elektronischer Textform zu erklären. Anderen AG wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in elektronischer Textform zuerklären.

7.4.     Im Falle eines Rücktritts hat sich das BU im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.

7.5.     Das BU hat sich auf den Vergütungsanspruch die Einnahmenaus einer anderweitigen Verwendung anrechnen zu lassen.  Ist eine anderweitigeVerwendung des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten nicht möglich, so bleibt der Anspruch des BU auf Bezahlung des vollen Mietpreises bestehen. Das BU hat  sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zulassen.

7.6.     Die ersparten Aufwendungen können vom BU mit einem pauschalenAbzug von 30% des Mietpreises angesetzt werden. Dieser Abzug berücksichtigt ersparte Kraftstoff- und Personalkosten.

7.7.     Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BU nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist und/oder dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher waren als der pauschale Abzugvon 30%. Es bleibt dem AG außerdem der Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Einsatz des Busses) seitens des BU erfolgtist oder ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im Falle solcher Nachweise hat der AG keine oder nur eine entsprechend geringereEntschädigung zu bezahlen.

7.8.     Der Anspruch des BU besteht nur dann, wenn das BU zumZeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungenbereit und in der Lage war, die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstandberuht, den das BU zuvertreten hat und kein Fall der höheren Gewalt vorliegt. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht ebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf zurückzuführen ist, dass das BU erhebliche und für den AG nicht zumutbare Leistungsänderungen vorgenommen oder angekündigt hat.

 

8.   Rücktritt und Kündigung durch das BU

8.1.     Das BU kann außer dem in diesen Vertragsbedingungengeregelten Fall eines Zahlungsverzuges des AG §vom Vertrag vor Fahrtantrittzurücktreten §oder denVertrag nachLeistungsbeginn (Fahrtantritt)kündigen,

a) wenn der AG trotz entsprechender Abmahnung des BU vertragliche oder gesetzliche Pflichten inerheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen durch das BU erheblich zugefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Das BU ist beim Vorliegendieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nur dann berechtigt,wenn dem BU ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG an der Durchführung des Vertragesobjektiv nicht zumutbar ist.

b) soweit der AG und/oderseine Beauftragten und/oder seine Fahrgästegegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer Weise objektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insassen des Busses oderanderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden,

c) wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durcheine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nichtvorhersehbare Umstände wie  Krieg oder kriegsähnliche Vor­gänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg,V erhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird

8.2.     Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff. 8.1lit. a) und b) bleibt der Anspruch des BU auf die vereinbarte Vergütungbestehen. Die Regelungen in Ziff. 7.5 bis 7.7 gelten entsprechend.

8.3.     Im Falle einer Kündigung des BU nach Fahrtantritt aus denin Ziff. 8.1lit. c) genannten Gründen ist das BU auf Wunsch des AG verpflichtet, die Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung für das BUunmöglich oder auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG und/oder seiner Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehenbei einer solchen Kündigung Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche, so sind diese vom AG und dem BU je zur Hälfte zu tragen. Anderweitige Mehrkosten, insbesondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oderUnterbringung der Fahrgäste des AG, trägt der AG.

8.4.     Kündigt das BU den Vertrag aus den inZiff. 8.1 lit. c) genannten Gründen, so steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für das BU trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

 

9.   Beschränkung derHaftung des BU

9.1.     Die Haftung des BU bei vertraglichenAnsprüchen ist, ausgenommen die Haftung für Sachschäden, für die Ziff. 9.2gilt, auf den 10-fachen Mietpreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des BU

oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,

b) für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die aufeiner grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichenVertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,  

c) für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten des BU.

9.2.     § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung fürSachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je befördertem Gepäckstück 1.200,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

 

10.   Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter undseiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden)

10.1.   Dem AG obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.

10.2.   Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter des BU ist seitens des AG, seiner Reiseleiter oder sonstiger Beauftragten und seiner Fahrgäste Folge zu leisten,

a) soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung gesetzlicherV orschriften im Inland und Ausland, insbesondere auf die Einhaltung vonSicherheitsvorschriften und Einreisevorschriften beziehen,

b) soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um einen ordnungsgemäßenFahrtablauf zu ermöglichen oder sicherzustellen,

c) soweit die Anweisungen dazu dienen,unzumutbare Beeinträchtigungen für den Fahrer und/oder die Fahrgäste zu verhindern oder zuunterbinden.

10.3.   Der AG haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder Beauftragten fürSach- oder Vermögensschäden des BU, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte verursacht wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichtendes AG ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der AG nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragtenden Schaden zu vertreten haben.

10.4.   Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der AG hat, insbesondere durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an seine Fahrgäste und durchentsprechende Instruktion seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgäste sicherzustellen.

10.5. Fahrgäste, die trotz Ermahnungden sachlich – insbesondere nach den vorliegenden Bestimmungen – begründeten Anweisungen des Fahrers oder sonstigen Beauftragten des BU nicht nachkommen, können von der Beförderungausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die Nichtbefolgungd er Anweisungen

a)eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland eintritt oder andauert,


b) Sicherheitsvorschriften verletzt werden,  

c) die Sicherheitder Fahrgäste auch ohne eineVerletzung von Sicherheitsvorschriften objektiv gefährdet oder beeinträchtigtwird,  

d) eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrtobjektiv erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird,  

e) die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weisebeeinträchtigt werden  

f)   aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für das BU auch unter Berücksichtigung der Interessendes betroffenen Fahrgastes an der Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.

10.6.   Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beförderung besteht ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des AG gegenüber dem BU nicht.

10.7.   Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführungder Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel sonstiger vertraglicher Leistungen des B Usind zunächst an den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten des BU zu richten. Der AG hat seine Reiseleiter oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten anzuhalten, unabhängig davon, ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder bereits erfolgtsind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem Fahrer oder sonstigen Beauftragten des AG vorzunehmen.

10.8.   Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des BU sind angehalten und berechtigt, begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nu rmit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung der Abhilfe bleiben Ansprüche des AG, insbesondere auf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz unberührt.

Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumut­baren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu ver­meiden oder so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Verhalten anzuhalten.

 

11.   Verjährung

11.1.   Vertragliche Ansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfendes BU beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertretersoder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen.

11.2.   Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.

11.3.   Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zudem Zeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem BU als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. Fälltder letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchenTages der nächste Werktag.

11.4. Schweben zwischen dem AG und dem BU Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder das BU die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestensdrei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11.5. Durch die vorstehendenBestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des BUoder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, desKraftfahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichendeVereinbarungen nicht zulässig sind.

 

12.   Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1. Auf das Vertragsverhältniszwischen dem AG und dem BU findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

12.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen ,insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

12.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.

12.4. Für Klagen des BU gegenden AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagengegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oderprivaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind,  die ihrenWohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BUv ereinbart.

12.5. Die vorstehenden Bestimmungengelten nicht,

a)wenn und insoweit sich aus vertraglich nichtabdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischendem AG

und dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt oder

b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört,für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechendendeutschen Vorschriften.

 

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